Všeobecné obchodní podmínky Kleber Formen- und Werkzeugbau eK
Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten und Handwerkern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
I. Anwendung
1. Angebote die nicht als Festangebote bezeichnet werden, sind freibleibend. Bestellungen werden erst durch Auftragsbestätigungen von Kleber Formen- und Werkzeugbau (L) verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers (B) oder des Lieferers (L) an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. 3. Abweichende Vereinbarungen in Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor. 4. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ihrem Inhalt und wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
II. Angebote und Bestellungen
Die den Angeboten beigefügten Spezifikationen sind deren wesentliche Bestandteile, die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Spezifikation ist Vertragsbestandteil.
III. Lieferverpflichtungen
L verpflichtet sich, die bei ihm bestellten Werkzeuge (Formen) nach vereinbarten Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und zu liefern.
IV. Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen
1. L erhält von B eine Artikelbezeichnung, gegebenenfalls Muster mit Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffes und auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktors, dazu Maschinendatenblätter und alle weiteren notwendigen Unterlagen. 2. Hiernach erstellt L die Werkzeugkonstruktionszeichnungen zweifach und legt sie B zur Prüfung vor. B gibt einen Satz mit dem entsprechenden Genehmigungsvermerk an L zurück.
3. Das Eigentum an den von L erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt B frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe, jedoch nicht vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellung des Werkzeuges nötigen Hilfsmittel, wie Modelle, Schablonen, Elektroden etc. werden mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwahrt, nach Ausführung der Bestellung und nach Aufforderung an B herausgegeben. Ihre Vergütung ist im Werkzeugpreis enthalten. 4. Stellt B die Werkzeugkonstruktion mit der Anfrage an L kostenlos bei, erwirbt L im Falle wesentlicher von B akzeptierter Verbesserungen einen angemessenen Vergütungsanspruch.
V. Bemusterung
1. Zwischen L und B ist bei der Auftragserteilung zu vereinbaren, wer die Bemusterung vornimmt. 2. Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen. 3. Übernimmt L die Bemusterung, so sind die Kosten dafür in Angebot und Auftragsbestätigung auszuweisen und getrennt zu berechnen. Die Bemusterung setzt voraus, dass B auch Fertigungsparameter mitliefert. 4. Hat B die Bemusterung übernommen, so ist er verpflichtet, das Ergebnis unverzüglich nach Erhalt der Formen L mitzuteilen.
VI Liefertermin
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der Anzahlung. 2. Hat L die Bemusterung übernommen, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn er abnahmefähige Musterteile aus dem bei ihm vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Musterteile und Werkzeug ausgeliefert hat. 3. Hat jedoch B die Bemusterung übernommen, so ist der Liefertermin mit der Auslieferung des abnahmefähigen Werkzeugs eingehalten. 4. Kann L die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten, so ist er verpflichtet, B unverzüglich zu unterrichten. 5. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf B über. Bei von B zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
VII. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
1. B ist verpflichtet, die von L vorgelegten oder selbst erstellten Musterteile unverzüglich zu prüfen und L vom Ergebnis zu unterrichten. Bei festgestellten Mängeln am Werkzeug ist L zur Nachbesserung zu seinen Lasten innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. B hat die Nachbesserung durch eine erneute Bemusterung entsprechend Ziffer V. zu überprüfen. 2. Kann das Werkzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgebessert werden, ist B berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser Anspruch ist auf den direkten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns begrenzt. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften, wobei die Zusicherung das Mangelfolgeschadenrisiko nicht umfasst. 3. Weitere Ansprüche von B sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens L vorliegen, ausgeschlossen.
VIII. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der vereinbarte Preis gilt ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer. 2. Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, fällig mit 33 % bei Auftragsbestätigung, 33 % bei Vorlage der Musterteile bzw. Auslieferung des Werkzeuges an B und 34 % bei Serienfreigabe, spätestens jedoch 6 Wochen nach Lieferung. Bei Neukunden erfolgt die Bezahlung zu 100% bei Auftragsbestätigung. 3. Schecks und rediskontfähige Wechsel gelten als erfüllungshalber angenommen. 4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins berechnet sofern L nicht höhere Sollzinsen nachweist. Es bleibt B jedoch vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
IX. Werkzeugänderung
Bei Konstruktionsänderungen müssen Preise und Lieferzeiten neu vereinbart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und L zu erstatten.
X. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und um Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren unverzüglich Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den weiteren Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
XI. Kostenerstattung bei Auftragsstornierung
In allen Fällen, in denen es ohne Verschulden von L nicht zur Lieferung des Werkzeuges kommt, sind L die aufgewandten Kosten zu erstatten. B ist berechtigt, die Herausgabe des unfertigen Werkzeuges incl. Nebenleistungen zu verlangen, es sei denn, dass er die Nichtlieferung zu vertreten hat.
XII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
Die Werkzeuge bleiben Eigentum von L bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber B zustehender Ansprüche auch aus anderen Lieferungen. Bis zu deren Erfüllung hat L ein Zurückbehaltungsrecht auch an den von B zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt B die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten (im Falle der Um- und Weiterverarbeitung anteilig zum Wert der Leistungen von L an der Gesamtforderung von B) an L ab. Übersteigt der Wert der Sicherungen den Betrag der Forderungen von L um mehr als 20 %, ist B berechtigt, die Freigabe von Sicherheiten im angemessenen Umfang zu verlangen.
XIII. Schutzrechte
1. Hat L nach Zeichnungen, Mustern und Modellen von B zu liefern, so steht B dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. L wird B auf ihm bekannte Rechte hinweisen. B hat L von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. 2. Beruft sich ein Dritter auf einen ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt L die Herstellung, so ist L ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeit einzustellen, hat jedoch B unverzüglich davon zu unterrichten. 3. Entwürfe, Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle, Konstruktionsvorschläge, wie auch vertrauliche Angaben von L oder B dürfen an Dritte nur mit Genehmigung dessen weitergegeben werden, von dem sie stammen. 4. Die L überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, andernfalls ist L berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Eslarn.
2. Gerichtsstand ist Eslarn.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Aufwendung der einheitlichen Gesetze vom 17 Juli 1973 über den internationalen Kauf von beweglichen Sachen (BGBI. I, S. 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über beweglich Sachen (BGBI. I, S. 868) ist ausgeschlossen.
XV. Änderungen
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages und dieser Allgemeinen Bedingungen sollen nur gelten, wenn sie im Einvernehmen beider Parteien schriftlich festgelegt wurden. Eslarn, August 2013